In Anlehnung an § 101 ArbVG kann
Versetzung als „dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz“ definiert werden. Da eine Versetzung – im Gegensatz zu einem bloß vorübergehenden, zB aushilfsweisen Einsatz eines Arbeitnehmers – nur bei einer
längerfristigen Verwendungsänderung anzunehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die „Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz“ jedenfalls dann eine „dauernde“ sein wird, wenn sie für voraussichtlich
mindestens 13 Wochen erfolgt.