Die Urlaubsersatzleistung ist in § 10 UrlG geregelt. Für das laufende Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, gebührt dem Arbeitnehmer eine aliquote Abgeltung von offenem Urlaub entsprechend der zurückgelegte Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr (=
Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Urlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.