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Urlaubsersatzleistung

27. AuflJänner 2025

1. Arbeitsrechtlicher Anspruch

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Die Urlaubsersatzleistung ist in § 10 UrlG geregelt. Für das laufende Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, gebührt dem Arbeitnehmer eine aliquote Abgeltung von offenem Urlaub entsprechend der zurückgelegte Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr (= Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Urlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

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