Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein Urlaub von 5 Wochen, der sich nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 6 Wochen erhöht (zum Urlaubsanspruch siehe auch Rz 760 ff). Teilzeitbeschäftigte, die an weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche beschäftigt sind, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub.