Nach § 7 UrlG sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei
aufrechtem Dienstverhältnis für den Nichtverbrauch des Urlaubs Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, an sich
rechtsunwirksam und
absolut nichtig. Wurde eine Vereinbarung über die Geldablöse getroffen, so hat der Arbeitnehmer trotz einer solchen Vereinbarung Anspruch auf seinen bezahlten Urlaub und kann daher auf den
Urlaubsverbrauch bestehen oder im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung für den offenen und nicht verjährten Urlaub verlangen. Die Urlaubsablöse kann allerdings in diesen Fällen vom Arbeitgeber
zurückgefordert werden.