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Urlaubsablöse

27. AuflJänner 2025

1. Ablöseverbot im Urlaubsgesetz

756
Nach § 7 UrlG sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei aufrechtem Dienstverhältnis für den Nichtverbrauch des Urlaubs Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, an sich rechtsunwirksam und absolut nichtig. Wurde eine Vereinbarung über die Geldablöse getroffen, so hat der Arbeitnehmer trotz einer solchen Vereinbarung Anspruch auf seinen bezahlten Urlaub und kann daher auf den Urlaubsverbrauch bestehen oder im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung für den offenen und nicht verjährten Urlaub verlangen. Die Urlaubsablöse kann allerdings in diesen Fällen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden.

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