vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rückstellungen

27. AuflJänner 2025

1. Rückstellungen

557

(§ 9 EStG)

Rückstellungen dienen dazu, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Mit steuerlicher Wirkung können Rückstellungen nur gebildet werden, für

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte