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Rentenbesteuerung

27. AuflJänner 2025

(§ 16 Abs 1 Z 1, § 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1 Z 4 und § 29 Z 1 EStG)

1. Einkommensteuerliche Behandlung

1.1. Renten anlässlich der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen
555

 

Kaufpreisrente

außerbetriebliche Versorgungsrente

Unterhaltsrente

Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des BV

75 % – 125 %

unter 75 % oder über 125 % bis 200 %

über 200 %

Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit

Entgeltlich

Unentgeltlich (auch bezüglich Betriebsgrundstücke)

Unentgeltlich (auch bezüglich Betriebsgrundstücke)

Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger)

Ansatz als Anschaffungskosten (Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE); bei EAR Renten auf Umlaufvermögen sofort BA, auf Anlagevermögen erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts

Buchwertfortführung

Buchwertfortführung

Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben

Renten sind nicht abzugsfähig

Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger)

Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne etc) den Buchwert des übertragenen BV (zuzüglich nicht auf Grundstücke entfallender Veräußerungskosten) übersteigen.

Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG

Dies gilt auch für den auf Betriebsgrundstücke entfallenden Rententeil, weil bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften § 30 EStG nicht anwendbar ist

Renten sind keine steuerbaren Einnahmen

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