(§ 16 Abs 1 Z 1, § 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1 Z 4 und § 29 Z 1 EStG)
1. Einkommensteuerliche Behandlung
1.1. Renten anlässlich der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen
Kaufpreisrente | außerbetriebliche Versorgungsrente | Unterhaltsrente | |
|---|---|---|---|
Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des BV | 75 % – 125 % | unter 75 % oder über 125 % bis 200 % | über 200 % |
Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit | Entgeltlich | Unentgeltlich (auch bezüglich Betriebsgrundstücke) | Unentgeltlich (auch bezüglich Betriebsgrundstücke) |
Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger) | Ansatz als Anschaffungskosten (Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE); bei EAR Renten auf Umlaufvermögen sofort BA, auf Anlagevermögen erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts | Buchwertfortführung | Buchwertfortführung |
Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben | Renten sind nicht abzugsfähig | ||
Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger) | Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne etc) den Buchwert des übertragenen BV (zuzüglich nicht auf Grundstücke entfallender Veräußerungskosten) übersteigen. | Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG Dies gilt auch für den auf Betriebsgrundstücke entfallenden Rententeil, weil bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften § 30 EStG nicht anwendbar ist | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |

