Vgl zum Thema auch
Kapitel K – Kündigung Rz 399
Dem Arbeitnehmer sind
während der Kündigungsfrist nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf sein Verlangen wöchentlich mindestens
ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben (§ 22 AngG bzw § 1160 ABGB). Bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich besteht daher ein Anspruch auf Postensuchfreizeit im Ausmaß von 8 Stunden wöchentlich (bei 38,5 Stunden nur 7,7 Stunden). Die Postensuchfreizeit muss nicht tageweise konsumiert werden, sondern kann der Arbeitnehmer diese je nach Bedarf auch stundenweise oder falls nötig auch auf einmal in Anspruch nehmen.