1. Arbeitsrechtliche Grundlagen
1.1. Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder einer Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) sind:Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen 3 Monate gedauert haben. Für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG, einer Elternkarenz oder des Präsenz-, Ausbildungs- bzw Zivildienstes kann eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nicht vereinbart werden.

