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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

27. AuflJänner 2025

1. Arbeitsrechtliche Grundlagen

1.1. Voraussetzungen

546
Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder einer Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) sind:

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen 3 Monate gedauert haben. Für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG, einer Elternkarenz oder des Präsenz-, Ausbildungs- bzw Zivildienstes kann eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nicht vereinbart werden.

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