(§ 15 EStG)
Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen auch Sachbezüge, die im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. Die Grundregel des § 15 Abs 2 EStG ab 2016 lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Endpreisen des Abgabeorts anzusetzen sind. Der übliche Endpreis ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Preis. Der Begriff „üblich“ verweist auf eine Bewertung, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Für die meisten Sachbezüge, wie zB die Privatnutzung eines firmeneigenen PKW wurden bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.

