Für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus (FABO Plus) gem § 33 Abs 3a EStG zu. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Monate, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und soll eine Steuerentlastung für Eltern bringen, die neben der Erziehung ihrer Kinder gleichzeitig auch noch berufstätig sind. Bei Mindestsicherungsempfängern, Arbeitslosen und Karenzgeldempfängern wirkt sich der Familienbonus Plus hingegen nicht aus, da diese kein steuerpflichtiges Einkommen haben.

