Das AVRAG enthält Regelungen, wonach der Arbeitnehmer für die Sterbebegleitung naher Angehöriger (§ 14a AVRAG) oder für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder (§ 14b AVRAG) eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgelts verlangen kann.

