Die fallweise Beschäftigten dürfen nicht mit den vorübergehend Beschäftigten verwechselt werden. Zu den vorübergehend Beschäftigten siehe auch Rz 821 ff.
Der Ausdruck „fallweise Beschäftigte“ stammt aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 33 Abs 3 ASVG) und bezieht sich auf Arbeitnehmer, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

