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Elternkarenz

27. AuflJänner 2025

1. Karenzanspruch und Karenzdauer

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Karenz können Frauen (nach dem MSchG) und Männer (nach dem VKG) in Anspruch nehmen, die in einem echten Arbeitsverhältnis stehen und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben (§ 15 MSchG, § 2 VKG). Ein Anspruch auf Karenz besteht auch für die Partnerin der Mutter nach medizinisch unterstützter Fortpflanzung (§ 1 Abs 1a VKG). Sinngemäß gelten die Karenzregelungen weiters auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. Freie Dienstnehmer bzw Werkvertragsnehmer haben keinen Anspruch auf Karenz. Der Arbeitgeber kann die Karenz nicht verweigern.

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