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Elternteilzeit

27. AuflJänner 2025

252
Leibliche Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern (wenn unentgeltliche Pflege) sowie eine Frau, deren Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wird, haben die Möglichkeit, ihr Dienstverhältnis längstens bis zum Ablauf des 7.  bzw 8. Lebensjahres des Kindes auf eine Teilzeitbeschäftigung umzustellen bzw die Lage der Arbeitszeit vorübergehend zu ändern. Dabei ist zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, denen ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Elternteilzeit eingeräumt wird, und solchen, die eine Teilzeitbeschäftigung mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren müssen.

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