1. Anspruchsberechtigte
Der Anspruch auf ein Dienstzeugnis ist für Angestellte in § 39 AngG geregelt, für Arbeiter in § 1163 ABGB und für Lehrlinge in § 16 BAG. Auch Hausgehilfen, Hausangestellten und Gutsangestellten wurde ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt (§ 39 GAngG, § 18 HGHAngG).Freie Dienstnehmer haben hingegen keinen Anspruch auf ein Dienstzeugnis.

