Unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln (Dienstzettel; § 2 AVRAG bzw § 6 Abs 3 AngG). Der Dienstzettel darf nicht mit dem Dienstvertrag verwechselt werden. Schon an der gesetzlichen Definition, wonach der Dienstzettel eine „schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag“ darstellt, ist zu ersehen, dass dieser als deklaratorisches Schriftstück dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen ist. Er soll als Beweisurkunde nur etwas bereits Vereinbartes wiedergeben und kann daher eine getroffene Vereinbarung nicht abändern (vgl OGH 16. 2. 2000, 9 ObA 250/99a, ARD 5212/9/2001).

