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Bildungsteilzeit

27. AuflJänner 2025

Zur Bildungskarenz siehe das Kapitel Bildungskarenz, Rz 197.

1. Bildungsteilzeit – arbeitsrechtliche Grundlagen

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Die Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) ermöglicht eine Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis.

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