Zur Möglichkeit eine Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen, siehe das Kapitel Bildungsteilzeit, Rz 207.
Die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG können nur
echte, nicht aber freie
Dienstnehmer in Anspruch nehmen.
Freien Dienstnehmern steht es jedoch natürlich frei, mit ihrem Arbeitgeber eine „normale“ Karenzierung zu vereinbaren und diese zu Zwecken der Weiterbildung zu nutzen. Entspricht eine solche Vereinbarung den
Kriterien des § 11 AVRAG, haben auch freie Dienstnehmer bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs 1 AlVG
Anspruch auf Weiterbildungsgeld (vgl VfGH 4. 3. 2011, B 340/10, ARD 6135/10/2011).