vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bildungskarenz

Jänner 2026

Zur Möglichkeit eine Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen, siehe das Kapitel Bildungsteilzeit, Rz 206.

1. Vereinbarung

197
Die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG können nur echte, nicht aber freie Dienstnehmer in Anspruch nehmen. Freien Dienstnehmern steht es jedoch natürlich frei, mit ihrem Arbeitgeber eine „normale“ Karenzierung zu vereinbaren und diese zu Zwecken der Weiterbildung zu nutzen. Entspricht eine solche Vereinbarung den Kriterien des § 11 AVRAG, haben auch freie Dienstnehmer bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs 1 AlVG Anspruch auf Weiterbildungsgeld (vgl VfGH 4. 3. 2011, B 340/10, ARD 6135/10/2011). Freie Dienstnehmer, die eine Bildungskarenz bzw eine Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen, können auch ab 2026 unter den übrigen Voraussetzungen eine Weiterbildungsbeihilfe (siehe dazu Punkt 7) beziehen (siehe dazu den Verweis in § 37e AMSG auf die den § 11 und § 11a AVRAG gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen). Das geht aus der Regierungsvorlage RV 209 BlgNR 28. GP hervor. Die bereits Ende November 2025 veröffentlichte AMS-Richtlinie (siehe dazu unter Punkt 7.), die ab 1. 5. 2026 Gültigkeit erlangt, enthält dazu keine Aussage.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte