Zur Möglichkeit eine Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen, siehe das Kapitel Bildungsteilzeit, Rz 206.
Die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG können nur
echte, nicht aber freie
Dienstnehmer in Anspruch nehmen.
Freien Dienstnehmern steht es jedoch natürlich frei, mit ihrem Arbeitgeber eine „normale“ Karenzierung zu vereinbaren und diese zu Zwecken der Weiterbildung zu nutzen. Entspricht eine solche Vereinbarung den
Kriterien des § 11 AVRAG, haben auch freie Dienstnehmer bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs 1 AlVG Anspruch auf Weiterbildungsgeld (vgl VfGH 4. 3. 2011, B 340/10, ARD 6135/10/2011). Freie Dienstnehmer, die eine Bildungskarenz bzw eine Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen, können auch ab 2026 unter den übrigen Voraussetzungen eine Weiterbildungsbeihilfe (siehe dazu Punkt 7) beziehen (siehe dazu den Verweis in § 37e AMSG auf die den § 11 und § 11a AVRAG gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen). Das geht aus der Regierungsvorlage
RV 209 BlgNR 28. GP hervor. Die bereits Ende November 2025 veröffentlichte AMS-Richtlinie (siehe dazu unter Punkt 7.), die ab 1. 5. 2026 Gültigkeit erlangt, enthält dazu keine Aussage.