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Berufsorientierung (Schnupperlehre)

27. AuflJänner 2025

1. Arbeitsrecht

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Eine Berufsorientierung oder „Schnupperlehre“ besteht im kurzfristigen Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch. Durch Zuschauen, Fragenstellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten soll die Möglichkeit bestehen, den Wunschberuf im betrieblichen Alltag kennenzulernen. Arbeit im Sinne von Ersetzen oder Entlasten eines Mitarbeiters des Betriebes ist dazu weder notwendig noch erlaubt. Keinesfalls darf eine Eingliederung des Interessenten in die betriebliche Organisation erfolgen, ansonsten wäre ein Dienstverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen gegeben.

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