Arbeitnehmern kommt auch im dienstlichen Bereich das Recht auf
Privatsphäre zu, welches ihnen grundsätzlich gestattet, ihre Kleidung nach eigenem Geschmack zu wählen. Zulässige
Einschränkungen dieser Privatsphäre können sich allerdings etwa ergeben aus
arbeitnehmerschutzrechtlichen Erfordernissen,