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Arbeitnehmerveranlagung

27. AuflJänner 2025

1. Antragsveranlagung – Pflichtveranlagung

68

(§ 41 EStG)

Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet. Wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Kalenderjahr nicht ganzjährig bezogen oder wurde der Arbeitgeber gewechselt, kommt es durch die Jahresberechnung in der Regel zu einer Gutschrift. Eine Gutschrift ist in der Regel auch zu erwarten, wenn während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge bezogen wurden und der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat, bei Anspruch auf SV-Rückerstattung (Negativsteuer), bei Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder ein Pendlerpauschale, die bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden, und wenn Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.

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