§ 26 EStG enthält keine Steuerbefreiung (vgl Kapitel
S – Steuerbefreiungen Rz 712), sondern die Klarstellung, in welchen Fällen überhaupt keine Vorteile aus einem Dienstverhältnis, also überhaupt
keine „
steuerbaren“
Einnahmen bzw Einkünfte vorliegen. Dh die im § 26 EStG taxativ angeführten Leistungen des Arbeitgebers sind überall dort außer Betracht zu lassen, wo im Einkommensteuergesetz von steuerpflichtigen oder steuerfreien Bezügen (Einkünften) die Rede ist, wie zB in den § 33, § 34, § 41, § 67 EStG.