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Arbeiterkammerumlage

26. AuflJänner 2024

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Die Arbeiterkammerumlage (KU) ist von den der Arbeiterkammer angehörenden Arbeitnehmern (§ 10 AKG) zu tragen und nur von der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage, nicht jedoch von Sonderzahlungen zu entrichten (§ 61 AKG). Bei einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockzeitmodell ist die Arbeiterkammerumlage auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen (vgl VwGH 21. 12. 2005, 2003/08/0015, ARD 5670/5/2006).

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