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Abzugsteuer

26. AuflJänner 2024

1. Internationale Arbeitskräfteüberlassung

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(§ 98 Abs 1 Z 4, § 99 Abs 1 Z 5 EStG, Rz 7901 ff EStR)

Über die Frage, ob die beim grenzüberschreitenden Arbeitnehmerverleih (gewerblicher oder konzerninterner) erzielten Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat oder Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) besteuert werden können, entscheidet in Doppelbesteuerungsabkommen meist eine dem Art 15 OECD-Musterabkommen nachgebildete Vorschrift (Zuteilungsnorm) und gilt demnach das Arbeitsortprinzip: Wird eine unselbstständige Arbeit im Quellenstaat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im Quellenstaat besteuert werden.

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