Im Folgenden werden jene Fallkonstellationen dargestellt, bei denen gegen einen bzw den Kfz-Halter nur Ansprüche nach Gefährdungshaftung geltend gemacht werden können, weil den Lenker seines Kfz kein Verschulden trifft. Beim Unfallgegner bzw Geschädigten handelt es sich entweder um einen Beteiligten iSd § 11 EKHG oder einen „Unbeteiligten“, von dem keine Gefährdung iSd § 1 EKHG ausgeht (Insasse, Fußgänger, Radfahrer etc). Bei Erstgenannten kann ihrerseits Verschulden oder auch nur Betriebsgefahr vorliegen, bei den Zweitgenannten kommt nur Verschulden in Frage.

