Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (2 Ob 19/12a mwN; RIS-Justiz RS0027389, RS0026861). Ein geringfügiger Sorgfaltsverstoß kann gegenüber einem schweren Fehlverhalten des anderen Teils so in den Hintergrund treten, dass er überhaupt zu vernachlässigen ist (RS0027202 [T1, T2, T12]; [2 Ob 57/20a]).

