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XVII. Wegehaftung (Vrba/Kolmasch)

Vrba/Kolmasch53. LfgDezember 2025

 

Neuere Literatur:

Authried/Tretzmüller, Die Anrainerpflichten nach § 93 StVO im Winter, ZVR 2019/19, 45–50 (Heft 2). Hochleitner, Verkehrssicherungspflichten und Wohnungseigentum. Ausgewählte Rechtsfragen, wobl 2019, 1–12 (Heft 1). Kernaussage: Die Autorin geht auf einige Fragen in Zusammenhang mit den Verkehrssicherungspflichten auf Wohnungseigentumsliegenschaften ein. Ua vertritt sie die Ansicht, dass in einem Mischhaus die Verkehrssicherungspflichten die Eigentümergemeinschaft treffen, und zwar auch bezüglich jener Liegenschaftsteile, die im schlichten Miteigentum verblieben sind. Wie Wohnungseigentumsobjekte seien jedoch auch jene Bereiche, die einem schlichten Miteigentümer mit Benützungsregelung ausschließlich zugewiesen sind, vom Verantwortungsbereich der Eigentümergemeinschaft ausgenommen; Knibbe/Wallner, Die Auflassung von Skipisten oder Skirouten und die atypische Benützung von Skipisten, ZVR 2018/217, 392–395 (Heft 12); Obermayr, Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte, ZVR 2019/127, 285–290 (Heft 9). Kernaussage: Der Beitrag stellt die verschiedenen Aspekte der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Hilfspersonen in einem systematischen Überblick dar. Nach Ansicht des Autors können die Verkehrssicherungspflichten im deliktischen Bereich generell auch an selbstständige Dritte übertragen werden, die dem Geschäftsherrn aufgrund des eigenen Organisations- und Verantwortungsbereichs und des fehlenden Weisungsverhältnisses nicht als Besorgungsgehilfen iSd § 1315 ABGB zurechenbar sind. Die Übertragung erfolge durch Einverständnis und erfordere nicht unbedingt einen wirksamen Vertrag. Sie führe zu einer Teilung der Verkehrssicherungspflichten in die Durchführungspflicht des Übernehmers und mehrere Restpflichten des Übergebers, für deren Verletzung dieser weiter hafte (wie Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten). Auch die Auskunftspflicht gegenüber dem Geschädigten auf Bekanntgabe des Übernehmers zähle zu diesen Restpflichten; Stock, Städtische Stiegenanlagen als Verkehrsflächen und touristische Destinationen, ZVR 2019/185, 367–369. Anm: Der Autor fasst die Rsp zur Konkurrenz zwischen Bauwerk- und Wegehalterhaftung (zB 8 Ob 103/17f = Zak 2017/716, 418) dahin zusammen, dass die weniger strenge Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB verdrängt, wenn die Funktion der Baulichkeit als Verkehrsfläche überwiegt. Daraus zieht er den Schluss, dass eine Stadt für den Zustand einer historischen Stiegenanlage nur nach § 1319a ABGB haftet.

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