1. Allgemeines
Neuere Literatur:
Fidler, Kostenfaktor ÖNORM B 1300, wobl 2018, 139–150 (Heft 5). Kernaussage: Die ÖNORM B 1300, die im Februar 2018 überarbeitet worden ist, enthält konkrete Empfehlungen für regelmäßige Objektsicherheitsprüfungen in Wohngebäuden und will damit einen Maßstab zur Beurteilung der Verkehrssicherungspflichten von Gebäudeinhabern bzw Verwaltern setzen. Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Kosten solcher Sicherheitsprüfungen im Bereich des MRG- und WGG-Bestandrechts nicht pauschal in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden können, weil es sich nur zum Teil um Betriebskosten handelt. So könne der Aufwand für Funktions- und Sicherheitsprüfungen insoweit den Mietern weiterverrechnet werden, als er Gemeinschaftsanlagen iSd § 24 MRG betrifft und entsprechend aufgeschlüsselt ist. Weiters seien die Kosten von Sichtprüfungen als Hausbetreuungsaufwand nach § 23 MRG Betriebskosten. Eine Finanzierung aus dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im WGG-Bereich sei nicht zulässig. Dem Verwalter eines Wohnungseigentumshauses könne zur Kostenersparnis mit Mehrheitsbeschluss wirksam die Weisung erteilt werden, auf die Durchführung der ÖNORM zu verzichten. Da der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des Verwalters für die Verkehrssicherung aufrecht bleibe, sei dieser Beschluss nicht gesetzwidrig; Hochleitner, Verkehrssicherungspflichten und Wohnungseigentum. Ausgewählte Rechtsfragen, wobl 2019, 1–12 (Heft 1). Kernaussage: Die Autorin geht auf einige Fragen in Zusammenhang mit den Verkehrssicherungspflichten auf Wohnungseigentumsliegenschaften ein. Ua vertritt sie die Ansicht, dass in einem Mischhaus die Verkehrssicherungspflichten die Eigentümergemeinschaft treffen, und zwar auch bezüglich jener Liegenschaftsteile, die im schlichten Miteigentum verblieben sind. Wie Wohnungseigentumsobjekte seien jedoch auch jene Bereiche, die einem schlichten Miteigentümer mit Benützungsregelung ausschließlich zugewiesen sind, vom Verantwortungsbereich der Eigentümergemeinschaft ausgenommen. Kronthaler, Zum Normzweck der Bauwerkehaftung gem § 1319 ABGB, wobl 2021, 203-213. Anm: Die strittige Rechtsnatur der in § 1319 ABGB geregelten Bauwerkhaftung sieht der Autor in einer Verschuldenshaftung, bei der das Verschulden des Werkbesitzers widerleglich vermutet wird, wenn der Geschädigte die mangelhafte Beschaffenheit des Werks als Schadensursache beweist. Nach dem Normzweck hafte der Besitzer nicht für sämtliche typisch Gefahren aufgrund von Mängeln des Bauwerks. Erfasst seien lediglich kinetische Einwirkungen durch herabgefallene oder abgelöste Teile sowie plötzliche statisch-mechanische Gebrechen. Der Normzweck beschränke auch die Analogiefähigkeit. Gerechtfertigt erscheine eine analoge Anwendung bei Dachlawinen und der Baumhaftung, nicht jedoch bei Stürzen in ungesicherte Bodenvertiefungen. Beachte die Judikaturübersicht zu den Fällen der Bauwerkhaftung in Zak 2016/129, 67.

