1. Inländische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit
Neuere Literatur:
Bernhard Burtscher und Martin Spitzer, Haftung für Klimaschäden, ÖJZ 2017/134, 945–953. Kernaussage: Nachdem sich die Autoren mit Klimahaftungsklagen aus Sicht der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts befasst haben (siehe Zak 2017/485, 287), gehen sie nun rechtsvergleichend auf materiell-rechtliche Probleme ein. Ihrer Auffassung nach sind Klimahaftungsklagen zum Scheitern verurteilt, weil die Haftungsvoraussetzungen der Sorgfaltswidrigkeit und der Kausalität nicht vorliegen. Ein Kausalitätsbeweis nach der conditio sine qua non-Formel lasse sich nicht führen. Unter Ausnahmen von dieser Formel würden Klimaschäden nicht fallen; Bernhard Burtscher und Martin Spitzer, Klimahaftungsklagen aus Sicht von IZPR und IPR, Zak 2017/485, 287–290 Heft 15); Oberhammer, Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden, JBl 2018, 750–768 (Heft 12); Schacherreiter, Die internationale Zuständigkeit für Klagen aus der VW-Abgasmanipulation, Zur Möglichkeit österreichischer Fahrzeughalter, den Hersteller bei inländischen Gerichten zu klagen, VbR 2018/96, 178–182 (Heft 5). Klicka, Die Anwendung des Deliktsgerichtsstands nach Art 7 Nr 2 EuGVVO auf reine Vermögensschäden eines Fahrzeugkäufers, JBl 2019, 337–346 (Heft 6). Kernaussage: Vereinzelt haben österr Gerichte ihre internationale Zuständigkeit für Klagen verneint, mit denen österr Fahrzeugkäufer infolge des Dieselskandals vom VW-Konzern als Hersteller gestützt auf eine Schutzgesetzverletzung, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder List Schadenersatz für die Wertminderung ihrer Autos verlangen. Der Autor hält diese Entscheidungen und die Argumentation von Oberhammer (Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden, 2018, 750), auf die sie sich in der Begründung berufen, für verfehlt. Der internationale Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO bestehe nach der Judikatur des EuGH sowohl am Handlungsort als auch am Ort des Schadenseintritts. Auch reine Vermögensschäden könnten am Schadensort eingeklagt werden (zB EuGH C-168/02 , Kronhofer = ZRInfo 2004/268). Wenn ein österr Käufer in Österreich bei einem österr Händler oder Privatverkäufer ein wertgemindertes Auto kauft und bezahlt, dieses in Österreich übergeben erhält und hier nutzt, liege der Schadensort ohne jeden Zweifel in Österreich; Kolba, Unrecht darf sich lohnen – oder etwa doch nicht? Lehren aus dem VW-Diesel-Skandal, ecolex 2019, 305–308 (Heft 4); Pimmer, Der europäische Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EUGVVO in Anlegerprozessen …, Zak 2022/43.

