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III. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (Vrba)

Vrba52. LfgJuni 2025

 

1. Fälligkeit

Schadenersatz, Fälligkeit

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Bei Schadenersatzforderungen tritt die für den Zinsenlauf maßgebliche Fälligkeit ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist. Der Zeitpunkt des Nachweises der Schadenshöhe ist für den Eintritt der Fälligkeit hingegen bedeutungslos (OGH vom 26. 6. 2008, 2 Ob 158/07k).

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