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II. Begriff und Voraussetzungen des Ersatzes des eingetretenen Schadens (Vrba)

Vrba52. LfgJuni 2025

 

1. Begriff des Schadenersatzes

Geldersatz

Naturalersatz

1
Nach § 1323 ABGB ist ein Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand auszugleichen; nur wenn dies unmöglich oder untunlich ist, soll der Schätzungswert vergütet werden. Nach dem ABGB ist demnach primär die Naturalherstellung und nur subsidiär der Geldersatz vorgesehen. Der Vorrang der Wiederherstellung des vorigen Standes beruht auf dem Gedanken, dass die Naturalrestitution der beste und vollständige Ersatz ist. Sie wahrt das Integritätsinteresse und ist am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen. Während Geldersatz dem Geschädigten nur das Wertinteresse an Geld ersetzt, wird durch die Naturalherstellung jener tatsächliche Zustand hergestellt, wie er ohne schädigendes Ereignis bestanden hätte. Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert (EvBl 1989/103). Es ist dabei zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die entsprechenden Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand selbst bestreiten würde (JBl 1995, 785). Eine Naturalrestitution ist also dann ausgeschlossen, wenn in einer Interessenabwägung die Interessen des Schädigers dadurch unverhältnismäßig beeinträchtigt erscheinen (OGH vom 22. 12. 2011, 1 Ob 208/11m = Zak 2012/224; OGH vom 21. 6. 2011, 1 Ob 46/11p). – Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung siehe A.II. Rz 9.

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