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I. Begriff und Voraussetzungen des ersatzfähigen Schadens (Vrba)

Vrba52. LfgJuni 2025

 

1. Schadensbegriff

Neuere Literatur:

Riedler, Verbesserungskosten und Weiterfresserschäden, Zak 2021/110; Andrieu/Aichmayr, Merkantiler Minderwert bei Immobilien, RdW 2023/576; Kolmasch/Kriwanek, Judikatur-Lexikon zum Abgasskandal, Zak 2023/683, Zak 2024/441; Koziol, Objektiv-abstrakte und subjektiv-konkrete Schadensberechnung, JBl 2023, 758–770; Spitzer, Schadenersatz ohne Schaden bei Dieselmotoren, ÖJZ 2024/43, 260. Anm: Nach der OGH-Judikatur ist der Differenzschaden des Kfz-Käufers durch den Abgasskandal gem § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen, wobei die Feststellung, dass keine Wertminderung eingetreten ist, den Schadenersatzanspruch nicht ausschließt (zB 10 Ob 27/23b = Zak 2023/597, 338; siehe auch Kolmasch/Kriwanek, Judikatur-Lexikon zum Abgasskandal, Zak 2023/683, 38). Der Autor kritisiert, dass diese Rsp zu einem Schadenersatzanspruch ohne tatsächlich eingetretenen Vertrauensschaden führen kann. Sie sei nicht nur unionsrechtlich geboten, sondern unionsrechtlich bedenklich. Nach dem österreichischen Schadenersatzrecht sei sie unvertretbar und könne insb nicht mit objektiv-abstrakter Schadensberechnung gerechtfertigt werden. Weiters vertritt der Autor die Ansicht, dass dem Käufer nach der Weiterveräußerung des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kein Schadenersatz zustehen kann (beachte jedoch 9 Ob 2/23v = Zak 2024/164, 98); Riedler, Schadensberechnung im Licht der jüngsten Judikatur, Zak 2025/5.

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