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I. Haftung des Geschäftsherrn bei Schadenszufügung durch seine Gehilfen (Vrba/Unger)

Vrba/Unger52. LfgJuni 2025

 

1. Allgemeines

Neuere Literatur:

Jakob Kepplinger, Zur Bedeutung des VbVG für die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung (1. Teil), JBl 2017, 634–649; Jakob Kepplinger, Zur Bedeutung des VbVG für die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung (2. Teil), JBl 2017, 711–717; Paul Kessler, Der niedergelassene Facharzt als Erfüllungsgehilfe, Zak 2017/422, 244–246. Kernaussage: Zu 1 Ob 161/16g = Zak 2017/278, 156; Elke Napokoj und Christof-Ulrich Goldschmidt, Haftungsfalle Wissenszurechnung, RdW 2017/543, 731–737; Andreas Riedler, Gedankensplitter zur Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite, zu Mitverschuldensaspekten und „gestörter“ Gesamtschuld, ÖJZ 2017/152, 1101–1102; Beatrix Schima, Erfüllungsgehilfenhaftung und vertragliches Pflichtenprogramm, Zak 2017/520, 307–310. Kernaussage: Zu 10 Ob 29/16m = Zak 2017/540, 317; Huber, Zur Reichweite der Erfüllungsgehilfenhaftung des Vermieters, ÖJZ 2018/90, 684-68514-15. Kernaussage: Zu 2 Ob 205/17m = Zak 2018/133, 77; Leitner, Haftung des Machthabers für vorsätzliche Schädigung der Kunden der Gesellschaft, ecolex 2019, 561 (Heft 7); Kronthaler, Analoge Anwendung von § 1313a ABGB auf „technische Hilfsmittel“? ÖJZ 2019/117, 945–950. Anm: In der Lit werden verschiedene Ansätze dafür diskutiert, den Geschäftsherrn für Schäden durch den Einsatz technischer Hilfsmittel auch dann haften zu lassen, wenn ihn kein Verschulden am Versagen (wie zB wegen mangelhafter Kontrolle oder Wartung bzw ihm zurechenbarer Bedienungsfehler) angelastet werden kann. Der Autor sieht in der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB keine taugliche Analogiegrundlage für eine solche Haftung, weil diese Bestimmung an menschliches Verhalten anknüpft. Er befürwortet eine Einzelanalogie zur Produkthaftung. Einzelne Regelungen des PHG, die für die Haftung wegen technischer Hilfsmittel nicht passend erscheinen (wie der Haftungsausschluss für Sachschäden von Unternehmern), sollten jedoch von der analogen Anwendung ausgenommen bleiben; Nikolay, Verkäuferhaftung für Aussagen des Immobilienmaklers, RdW 2019/586, 741–746; Vonkilch, Der geschädigte Wohnungseigentümer, seine Gemeinschaft, ihr Verwalter und deren Haftung, wobl 2020, 223–231. Anm: Nach 5 Ob 37/19f = Zak 2019/574, 317 haftet die Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern lediglich deliktisch für die Verletzung von Pflichten im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung (konkret Verkehrssicherungspflichten), weil die Verwaltung keine ausreichende Sonderbeziehung begründet. Daher habe sie für ein Fehlverhalten von Gehilfen wie dem Hausbesorger nicht nach § 1313a ABGB, sondern grundsätzlich nur im Rahmen der Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB einzustehen. Nach Ansicht des Autors spricht insb der Umstand, dass die Wohnungseigentümer die Liegenschaftsverwaltung durch ihre Beitragsleistungen an die Eigentümergemeinschaft finanzieren, für das Bestehen einer Sonderbeziehung. Die Judikatur des OGH führe zu einer haftungsrechtlichen Anomalie, die sich nicht mit den sondergesetzlichen Wertungen des Wohnungseigentumsrechts rechtfertigen lasse, sowie zu Haftungsdefiziten zu Lasten der Wohnungseigentümer. Eine Haftungsausuferung zu Lasten der Eigentümergemeinschaft sei nicht zu befürchten, weil dieser idR Regressansprüche gegen Dritte zustehen würden.

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