Relevante Gesetzesbestimmungen: § 1158 ABGB, §§ 19, 21, 24 AngG, § 14 BAG, § 23 GAngG, § 24 HausbG, § 30 VBG
Resolutivbedingung
Das Arbeitsverhältnis wird mit einer Resolutivbedingung aufgelöst, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses von den Vertragspartnern vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht wird. Im Gegensatz zur Befristung, bei der der Beendigungstermin feststeht, ist das „ob“ des Eintritts des Ereignisses ungewiss.
