Relevante Gesetzesbestimmungen: § 24 AngG, § 83 GewO 1859, § 14 Abs 2 BAG, § 23 GAngG, § 30 Abs 1 VBG, § 24 HausbG
4.1. Der Tod des Arbeitgebers
Tod
Der Tod des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht.95 Die Position des Arbeitgebers ist nämlich in der Regel nicht an eine bestimmte Person gebunden. Der Tod des Arbeitgebers beendet nur dann das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich und unmittelbar seine Arbeitsleistung der Person des Arbeitgebers zu erbringen hat. Eine solche ausschließliche und unmittelbare Beziehung zwischen der Person des Arbeitgebers und der Person des Arbeitnehmers besteht, wenn ansonsten die Vertragserfüllung nicht möglich wäre.96
