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4. Die Organe der Belegschaft (Gruber-Risak)

Gruber-Risak44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 40–62, 62a, 63–88, 88a, 88b, 123–131, 131a, 131b, 131c, 131d, 131e, 131f, 171–201, 208, 254, 258 ArbVG, § 22a BEinstG

Belegschaft

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Die Summe der auf den jeweiligen Ebenen der Mitbestimmung (Betrieb, Unternehmen, Konzern) beschäftigten Arbeitnehmer sowie der besondere Merkmale aufweisenden Arbeitnehmer (Arbeiter/Angestellte, Jugendliche, Behinderte) wird durch das Betriebsverfassungsrecht zu Belegschaften (das ArbVG spricht von Arbeitnehmerschaften132132Vgl § 38, 39 Abs 2–4, 40 Abs 1, 113 Abs 1 ArbVG.) verfasst, die mit Befugnissen ausgestattet sind. Die Belegschaft ist nach hA eine juristische Teilperson des privaten Rechts.133133Nachweise bei Marhold/Brameshuber/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht4 652; nach OGH 4. 9. 2002, 9 ObA 171/02s, wbl 2003/83 ist sie auch im Prozess nicht parteifähig. Das bedeutet, dass der Belegschaft nicht das gesamte Spektrum möglicher Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Es fehlt ihr insb die Vermögensfähigkeit, wofür jedoch eine eigenständige mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse, der Betriebsrats- bzw Zentralbetriebsratsfonds (Rz 139), geschaffen wurde. Dem Betriebsrat selbst kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, die nach der Rsp eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt.134134OGH 30. 3. 2011, 9 ObA 10/11b.

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