Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 40–62, 62a, 63–88, 88a, 88b, 123–131, 131a, 131b, 131c, 131d, 131e, 131f, 171–201, 208, 254, 258 ArbVG, § 22a BEinstG
Belegschaft
Die Summe der auf den jeweiligen Ebenen der Mitbestimmung (Betrieb, Unternehmen, Konzern) beschäftigten Arbeitnehmer sowie der besondere Merkmale aufweisenden Arbeitnehmer (Arbeiter/Angestellte, Jugendliche, Behinderte) wird durch das Betriebsverfassungsrecht zu Belegschaften (das ArbVG spricht von Arbeitnehmerschaften132) verfasst, die mit Befugnissen ausgestattet sind. Die Belegschaft ist nach hA eine juristische Teilperson des privaten Rechts.133 Das bedeutet, dass der Belegschaft nicht das gesamte Spektrum möglicher Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Es fehlt ihr insb die Vermögensfähigkeit, wofür jedoch eine eigenständige mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse, der Betriebsrats- bzw Zentralbetriebsratsfonds (Rz 139), geschaffen wurde. Dem Betriebsrat selbst kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, die nach der Rsp eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt.134
