Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 73–75, 85–88 ArbVG
5.1. Zwecksetzung und Wesen
Betriebsratsfonds
Da es der Belegschaft an Vermögensfähigkeit fehlt (siehe zur Belegschaft als juristische Teilperson Rz 35), sieht das ArbVG eigenständige mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmassen – den Betriebsratsfonds und den Zentralbetriebsratsfonds – vor.