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5. Die Fonds der Belegschaftsvertretung (Gruber-Risak)

Gruber-Risak44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 73–75, 85–88 ArbVG

5.1. Zwecksetzung und Wesen

Betriebsratsfonds

139
Da es der Belegschaft an Vermögensfähigkeit fehlt (siehe zur Belegschaft als juristische Teilperson Rz 35), sieht das ArbVG eigenständige mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmassen – den Betriebsratsfonds und den Zentralbetriebsratsfonds – vor.

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