Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 34, 35, 40, 110 ArbVG, § 15 AktG, § 115 GmbHG
Betriebsverfassung
Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Belegschaft sieht das ArbVG unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Organe auf verschiedenen Ebenen vor. Die Begriffe Betrieb – Unternehmen – Konzern werden dabei zur Bezeichnung der Ebenen der Mitbestimmung verwendet. Bezugspunkt ist in erster Linie der Betrieb. Erst wenn auf betrieblicher Ebene Belegschaftsorgane eingerichtet wurden, stellt sich die Frage, ob uU auf übergeordneter Ebene weitere Organe zu errichten sind.
