Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 33, 36, 40 ArbVG
2.1. Der sachliche Geltungsbereich der Betriebsverfassung
Betriebsverfassung
Die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des ArbVG gelten gem § 33 Abs 1 ArbVG grundsätzlich für Betriebe aller Art. Abs 2 leg cit sieht jedoch zahlreiche Ausnahmen vor, wobei es insb um die Abgrenzung der Betriebsverfassung und der Personalvertretung geht:10
