Die Dotierung der gesetzlichen Rücklage und einer Rücklage für eigene Anteile geht einer Gewinnabfuhr vor. Ob auch andere Gewinnrücklagen vor der Gewinnabfuhr gebildet werden können oder müssen, ist in der Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarung zu regeln; die Zuweisungen an unversteuerte Rücklagen werden in der Regel durch Gewinnabfuhrvereinbarungen nicht eingeschränkt.

