Für Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften des Kapitalberichtigungsgesetzes können offene Rücklagen, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist, einschließlich eines Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines Verlustes einschließlich eines Verlustvortrages verwendet werden. Gebundene Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nach der Kapitalerhöhung übersteigen; auch eine Verwendung von Rücklagen für eigene Anteile für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nicht zulässig.

