Gemäß § 235 HGB sind
Erträge aus der freiwilligen Auflösung von Bewertungsreserven oderdurch Zuschreibungen gewonnene BeträgeGemäß § 235 HGB sind
Erträge aus der freiwilligen Auflösung von Bewertungsreserven oderdurch Zuschreibungen gewonnene Beträge