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5.5. Begriff der jederzeit auflösbaren Rücklagen

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Gemäß § 226 Abs 2 HGB ist in jenen Fällen, in denen Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktiviert sind oder ein aktiver Steuerabgrenzungsposten ausgewiesen wird, die Ausschüttung eines Bilanzgewinnes nur insoweit zulässig, als nach der Ausschüttung jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags in Höhe dieser Aktivposten vorhanden sind. Gemäß Art I § 7 Abs. 2 1. Euro-JuBeG gilt diese Vorschrift auch für den Bilanzposten Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro.

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