Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen gemäß § 192 Abs. 3 AktG nicht befolgt werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden oderzu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß § 225 Abs. 5 2. Satz HGB (Rücklage für eigene Anteile) eingezogen werden.
