Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung liegt vor, wenn die Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals dazu dient, einen ansonsten auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls - in begrenztem Ausmaß - Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen (§ 182 Abs. 1 AktG bzw. § 59 Abs. 1 GmbHG).

