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5.2. Rücklagen bei Erwerb von Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 oder 9 AktG

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

In § 229 Abs. 1 HGB ist vorgesehen, dass bei Erwerb von eigenen Anteilen zu Erzielung das Wahlrecht besteht, statt der Bildung einer Rücklage für eigene Anteile

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