In § 229 Abs. 1 HGB ist vorgesehen, dass bei Erwerb von eigenen Anteilen zu Erzielung das Wahlrecht besteht, statt der Bildung einer Rücklage für eigene Anteile
In § 229 Abs. 1 HGB ist vorgesehen, dass bei Erwerb von eigenen Anteilen zu Erzielung das Wahlrecht besteht, statt der Bildung einer Rücklage für eigene Anteile
