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5.1. Rücklage für eigene Anteile und Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 225 Abs. 5 HGB)

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Gemäß § 225 Abs. 5 HGB ist für eigene Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen in Höhe des Bilanzwertes dieser Anteile eine Rücklage zu bilden und gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer (nicht gebundener) Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen; gesetzlich oder satzungsgemäß gebundene Rücklagen dürfen demnach nicht umgewidmet werden. Die Bildung durch Umwidmung vorhandener Rücklagen ist nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung zu führen. Die Bildung zu Lasten des Jahresergebnisses ist zulässig, doch hat eine allenfalls erforderliche Zuweisung an die gesetzliche Rücklage Vorrang. Da das Gesetz keine Rangfolge der Dotierungsquellen (Umwidmung bestehender Rücklagen oder Bildung zu Lasten des Jahresergebnisses) vorsieht, fällt deren Wahl in die Entscheidungskompetenz des Erstellers des Jahresabschlusses.

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