Werden elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbracht (B2C), so sind diese am Empfängerort steuerbar, sofern der Gesamtumsatz mit solchen Leistungsempfängern 10.000 € übersteigt. Dies hat zur Folge, dass Unternehmer, die solche Leistungen an Nichtunternehmer in mehreren EU-Ländern anbieten, sich in jedem einzelnen dieser Staaten zur Umsatzsteuer registrieren lassen und dort eine Umsatzsteuererklärung einreichen müssten. Zur Erleichterung wurde daher der sog MOSS (=Mini-One-Stop-Shop) geschaffen.