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MOSS – Rechtslage bis 30. 6. 2021

UmsatzsteuerSteuerbare UmsätzeFritz-Limarutti/LindbauerFebruar 2024

Werden elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbracht (B2C), so sind diese am Empfängerort steuerbar, sofern der Gesamtumsatz mit solchen Leistungsempfängern 10.000 € übersteigt.  Dies hat zur Folge, dass Unternehmer, die solche Leistungen an Nichtunternehmer in mehreren EU-Ländern anbieten, sich in jedem einzelnen dieser Staaten zur Umsatzsteuer registrieren lassen und dort eine Umsatzsteuererklärung einreichen müssten. Zur Erleichterung wurde daher der sog MOSS (=Mini-One-Stop-Shop) geschaffen.

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