Zur Erhebung von öffentlichen Abgaben sind sowohl auf Bundes- als auch auf Landes- und Gemeindeebene Abgabenbehörden eingerichtet. Die Erledigungen der Behörden erfolgen grundsätzlich als Bescheide, sofern sie in die Rechtssphäre von Personen eingreifen, andernfalls als sonstige Erledigungen. Um die Abgabeneinhebung durchführen zu können stehen die Befugnisse der §§ 143 bis 151 BAO zur Verfügung.