Die Zuständigkeiten der Abgabenbehörden sind gesetzlich geregelt. Neben den Abgabenbehörden des Bundes bestehen auch jene der Länder und Gemeinden. Durch die Reorganisation der Finanzverwaltung gibt es ab 2021 nur noch zwei Finanzämter (FAÖ und FAG) sowie das ZAÖ mit bundesweiter Zuständigkeit, weshalb es keiner Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit mehr bedarf. BAO und Materiengesetze normieren die sachliche Zuständigkeit. Wird ein Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.